Nicht nur ein Schulfach:
SO RECHNET SICH SCHULE
Nicht nur ein Schulfach:
SO RECHNET SICH SCHULE
Solide kalkuliert und für alle offen – unsere Grundsätze für die Schulfinanzierung.
Der finanzielle Aufwand für den laufenden Schulbetrieb wird vom Land Nordrhein-Westfalen real nur zu etwa 75% bezuschusst, Investitionen wie Neubauten, Möbel, Lehrmittel etc. praktisch gar nicht. Die Freie Waldorfschule Krefeld ist eine Schule in freier Trägerschaft; Träger der Schule sind Eltern und Mitarbeitende der Schule. Der Schulträger ist gesetzlich verpflichtet, einen Trägereigenanteil aufzubringen. An der Aufbringung der Trägereigenleistung beteiligen sich die Eltern durch einen freiwilligen Beitrag. Dieser ist näher geregelt in den ‚Grundsätzen der Beitragsaufbringung‘ und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie Zahl der die Schule besuchenden Kinder.
Die gesetzliche Grundlage
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 7 Abs. 4 die Errichtungsfreiheit für private Schulen und ist damit gleichzeitig Rechtsgrundlage dafür, dass diese Schulen finanziell vom Staat getragen werden. Die Finanzierung der privaten Schulen in freier Trägerschaft wird für Nordrhein-Westfalen im Schulgesetz geregelt. Der Träger erhält einen Zuschuss der anerkannten Betriebskosten vergleichbarer Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Ein Teil ist als sogenannte Trägereigenleistung vom Schulträger selbst aufzubringen. Hinzu kommen weitere notwendige Kosten für die Gestellung des Gebäudes und die Einrichtung und Kosten des pädagogischen Mehraufwandes. Zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes ist es erforderlich, dass sich die Eltern an der Aufbringung dieser Kosten beteiligen.
Die soziale Verabredung zur Beitragsaufbringung
Die Finanzkraft in den Familien ist unterschiedlich. Die Eltern wollen deshalb für die Aufbringung der Kosten des Schulbetriebes ein brüderliches Teilungsprinzip gelten lassen.
Die rechtliche Verbindlichkeit
Die Regeln für die Aufbringung sind für alle Eltern gleich. Im Rahmen des Solidarprinzips beteiligen sich die Eltern freiwillig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an der Aufbringung. Das Aussonderungsverbot des Grundgesetzes wird beachtet. Es wird kein Kind aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern vom Besuch unserer Schule ausgeschlossen.